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Haltung von Hunden - Schutz der Wildtiere in der Brut- und Setzzeit

Für Hundehalter gilt besonders in dieser Zeit, dass ein Hund in Feld und Flur so zu führen ist, dass dieser keine Bedrohung für Wildtiere werden kann. 

Eine starke Beunruhigung (z. B. durch das Hetzen) kann auch für trächtige Tiere ein erhebliches Problem darstellen. Nicht selten kommt es vor, dass ein hoch tragendes Reh Opfer von Hunden wird oder bei der Flucht zu Fall kommt und sich erheblich verletzt. Oft endet dies auch auf den Landstraßen, wodurch noch zusätzliche Gefahr für Menschen besteht.

Im Außenbereich gilt kein grundsätzlicher Leinenzwang, hier greift jedoch die Einschränkung, dass das Tier stets abrufbar und im Einwirkungsbereich des Halters sein muss. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Hund angeleint bleiben.

Hunde, die als gefährlich gelten, sind nach der „Landespolizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde“, außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen. Dieser Leinenzwang gilt selbstverständlich auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Als gefährlich gelten Hunde u. a. dann, wenn sie zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. 

Zum Schutz der frei lebenden Wildtiere wird an die Hundehalter appelliert, diesen Leinenzwang zu beachten. 

Innerhalb der geschlossenen Ortschaft sind im Übrigen alle Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen immer an der Leine zu führen.